Der Einwohnerantrag

Wer kann beantragen?

Alle Einwohner einer Kommune, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, sind antragsberechtigt.

 

Was wird beantragt?

Es wird beantragt, dass der Stadtrat eine bestimmte Angelegenheit berät.

 

Welche Angelegenheiten werden dabei beraten?

Einwohneranträge dürfen nur Angelegenheiten

  • des eigenen Wirkungskreises der Kommune,
  • für die die Vertretung zuständig ist,
  • zu denen innerhalb der letzten 12 Monaten nicht bereits ein zulässiger Einwohnerantrag gestellt worden ist,

zum Gegenstand haben.

Ein Einwohnerantrag findet nicht statt über

  • Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises der Kommune,
  • Angelegenheiten, die nicht in der gesetzlichen Zuständigkeit der Vertretung liegen,
  • Angelegenheiten, die ein gesetzwidriges Ziel verfolgen,
  • wenn innerhalb der letzten zwölf Monate bereits ein zulässiger Einwohnerantrag gestellt wurde.

 

Welche Formvorschriften müssen eingehalten werden?

Ein Einwohnerantrag

  • muss schriftlich eingereicht werden; die elektronische Form ist ausgeschlossen;
  • muss ein bestimmtes Begehren mit Begründung enthalten,
  • muss bis zu 3 Personen benennen, die berechtigt sind, das Bürgerbegehren die Unterzeichnenden zu vertreten,
  • muss, wenn er sich gegen einen Beschluss der Vertretung oder eines beschließenden Ausschusses richtet, innerhalb von zwei Monaten nach ortsüblicher Bekanntgabe des Beschlusses eingereicht werden,
  • muss mindestens von 3 von 100  der stimmberechtigten Einwohner unterzeichnet sein, höchstens jedoch in Kommunen

1. mit bis zu 10.000 Einwohnern von 240 stimmberechtigten Einwohnern,

2. mit mehr als 10.000 bis zu 20.000 Einwohnern von 360 stimmberechtigten Einwohnern,

3. mit mehr als 20.000 bis zu 30.000 Einwohnern von 480 stimmberechtigten Einwohnern,

4. mit mehr als 30.000 bis zu 50.000 Einwohnern von 540 stimmberechtigten Einwohnern,

5. mit mehr als 50.000 bis zu 100.000 Einwohnern von 900 stimmberechtigten Einwohnern,

6. mit mehr als 100.000 bis zu 200.000 Einwohnern von 2.000 stimmberechtigten Einwohnern,

7. mit mehr als 200.000 Einwohnern von 2.500 stimmberechtigten Einwohnern.

 

Die Vertretung

  • stellt die Zulässigkeit des Einwohnerantrages in öffentlicher Sitzung fest,
  • hat innerhalb  einer Frist von 3 Monaten nach Eingang zu beraten, wenn der Einwohnerantrag zulässig ist,
  • Die Vertretungsberechtigten des Einwohnerantrages sind bei der Beratung zu hören; sie haben ein Anwesenheits- und Anhörungsrecht in allen Sitzungen der Vertretung, in denen der Einwohnerantrag beraten wird.
  • Die Beratungen der Vertretung und ihrer Ausschüsse zum Einwohnerantrag sind öffentlich; §52 Abs 2 KVG LSA findet Anwendung.
  • Das Ergebnis der Beratung oder die Gründe für die Entscheidung, den Einwohnerantrag für unzulässig zu erklären, sind ortsüblich bekannt zu machen.

 

Rechtsbehelf

  • Gegen die Zurückweisung eines Einwohnerantrages kann jeder Unterzeichner den Verwaltungsrechtsweg bestreiten.
  • Über den Widerspruch im Vorverfahren entscheidet die Kommunalaufsichtsbehörde kostenfrei.
  • Das Nähere regelt das Kommunalwahlgesetz für das Land Sachsen-Anhalt.
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